Die Vereinheitlichung ist der zentrale Aspekt der Reform des Stiftungsrechts. Doch auch wenn die Bestimmungen selbst künftig im Bürgerlichen Gesetzbuch zu finden sind, bleiben die Stiftungsgesetze der Länder relevant, da sie die verbleibenden öffentlich-rechtlichen Kompetenzen regeln. Mitte Mai fehlten bei einem Drittel der Länder jedoch immer noch die neuen Entwürfe.
„Man sieht, welche Priorität das neue Stiftungsrecht hat. Es ist eben leider nur ein Randthema. Dabei sollten die Länder ein Eigeninteresse haben, durch ein schlankes und effizientes Stiftungsrecht Menschen zum Stiften ‚anzustiften‘. Denn Stiftungen leisten auf Ebene der Länder und Kommunen einen enormen Beitrag beispielsweise im Bereich der Kranken- und Altenpflege, der Integration von Flüchtlingen, der Bildung oder bei der Entwicklung innovativer Lösungen zur Überwindung gesellschaftlicher Gegensätze“, sagt Verena Staats, Leiterin Recht des Bundesverbands Deutscher Stiftungen, der hierzu im Zuge der Verbändeanhörung kontaktiert wird – allerdings mitunter spät und kurzfristig.

„Aus Hamburg etwa hatten wir in den Winterferien den Entwurf der angepassten Stiftungsgesetze bekommen und nur wenig Zeit, um Stellung zu nehmen. Wir haben das natürlich geschafft, aber für lokale Verbünde war es sehr schwierig.“ Man hatte sich im Vorfeld viel Zeit gelassen. Das sei kein Vergleich zum Tempo in anderen Bereichen: „Bei Aktiengesellschaften und Genossenschaften gehen solche Anpassungen nach Gesetzesreformen recht schnell“, sagt Staats. Dabei hatte der Bundesverband frühzeitig auf den Umsetzungsbedarf hingewiesen und bereits 2022 mit den für die Gesetzgebung zuständigen Referaten die aus Anwendersicht relevanten Punkte diskutiert.
Keine einfache Lösung
Eigentlich wäre der ganze Zwischenschritt recht einfach – und einheitlich – abzuwickeln gewesen: Parallel zur Reform selbst hätte ein Musterlandesgesetz entstehen können, das eine einheitliche Bearbeitung der unterschiedlichen Landesgesetze an den notwendigen Stellen erlaubt hätte. Doch das ist nicht passiert, jedes Bundesland überarbeitet nun anhand des Reformtexts sein jeweiliges Gesetz. „Es wäre für alle Rechtsanwender besser, wenn es einheitliche Landesgesetze und damit eine klare Regelung gegeben hätte“, sagt Staats. „Die Reform ist ja angetreten, Recht einheitlich und transparent zu gestalten.“ Eine einzelne Neufassung für alle Länder wäre zwar nicht realistisch gewesen, sagt Staats. „In der Regel wird nur das gestrichen, was nichtig wäre – zum Teil wird an der Nummerierung nichts geändert, um Querverweise nicht zu beschädigen.“ Doch zumindest das hätte an einer Mustervorlage, wie sie auch von Rainer Hüttemann und Peter Rawert vorgelegt worden sei, oder mit der Einigung auf Eckpunkte für alle verbindlich passieren können. Das nun vereinzelte Vorgehen dauert länger und eröffnet umstrittene Spielräume: Die Entwürfe, die bereits vorliegen, weichen nach Lesart des Bundesverbands Deutscher Stiftungen zum Teil von den BGB-Regelungen ab.
Der Verband hat für jedes Landesstiftungsgesetz eine eigene Stellungnahme veröffentlicht, die auf solche Widersprüche hinweisen. So etwa im Fall des Hamburger Entwurfs. Dieser sehe vor, „dass private Stiftungen der Aufsicht nur insoweit unterliegen, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen“, bemerkt der Verband. Das widerspreche der Bundesgesetzgebung, die eine Rechtsaufsicht für alle Stiftungen vorsieht. „Eine Unterscheidung zwischen steuerbegünstigten und nicht steuerbegünstigten Stiftungen oder privaten und öffentlichen Stiftungen kennt das BGB nicht.“
Standortfaktor Stifterprivileg?
Allerdings: Solche Aspekte gelten mitunter als ein Faktor im Wettbewerb unter den Standorten. Hamburg wolle das Stifterprivileg beibehalten, das erlaube, auf eine Aufsicht zu verzichten. „Pragmatisch gesprochen spielt das Stifterprivileg keine große Rolle – und es ist wahrscheinlich gar kein Standortvorteil“, sagt Staats. „Der richtige Vorteil ist einfach eine gut funktionierende Aufsicht, die Aufgaben gut wahrnimmt.“ Viel wichtiger aber sei, dass der Verzicht auf eine Aufsicht nicht BGB-konform sein dürfte, so die Juristin.
Natürlich wollten die Länder potente Stifter für sich gewinnen, versuchten, einige Eigenheiten zu bewahren. Aber geht das wirklich? „Ich bin zurückhaltend: Das BGB regelt das materielle Stiftungsrecht eigentlich abschließend. Ich kenne aber Juristenkollegen, die das anders sehen.“ In den Stellungnahmen positioniert sich der Verband unzweideutig: „Mit den abschließenden bundeseinheitlichen Regelungen des Stiftungszivilrechts in §§ 80–88 BGB-neu werden widersprechende landesrechtliche Regelungen gem. Art. 72 GG nichtig.“
„Verbrauchsstiftungen sind keine Stiftungen zweiter Klasse.“
Verena Staats
Die Aufsichtsfrage betrifft nicht nur Hamburg. In Brandenburg sollen Verbrauchsstiftungen gar nicht unter Aufsicht stehen, was Staats wenig einleuchtend findet. „Das sind keine Stiftungen zweiter Klasse.“ Sachsen ziehe sich komplett aus der Aufsicht steuerpflichtiger Stiftungen heraus. Baden-Württemberg will laut Entwurf bei den reduzierten Aufgaben der Stiftungsaufsicht bleiben, indem Aufsichtsmaßnahmen wie Beanstandung, Anordnung und Ersatzvornahme – die Zwangsumsetzung angeordneter Maßnahmen durch die Behörde selbst –, Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern entfallen, „wenn und solange eine ordnungsgemäße Überwachung der Verwaltung durch ein in der Stiftungssatzung vorgesehenes unabhängiges Kontrollorgan gewährleistet erscheint“, wie der Bundesverband in seiner Stellungnahme schreibt. Das würde etwa Familienstiftungen betreffen. Der Verband mahnt generell die „verfassungsrechtlich gebotene Schutzpflicht“ für die mitglieder- und gesellschafterlose Stiftung an. Generalsekretärin Kirsten Hommelhoff hatte in der Vergangenheit davor gewarnt, die mitgliederlose Stiftung alleinzulassen. Streitfälle in unterschiedlichsten Konstellationen zeigen immer wieder, wie wichtig die Rolle der Kontrollinstanz sein kann. „Hier wäre sicher zukünftig – beispielsweise im Rahmen der Evaluation der Stiftungsrechtsreform 2025 – zu diskutieren, in welchem Rahmen neue Formen wie eine Aufsichtsbeschwerde oder eine Klagemöglichkeit berechtigter Dritter geschaffen werden könnten“, so Staats.
Um Aufwand und Geld geht es bei einem Kritikpunkt an der Regelung Schleswig-Holsteins. „Der Entwurf sieht vor, dass Stiftungen mit einem Kapital von über zwei Millionen Euro zwingend einen Wirtschaftsprüfer brauchen“, sagt Staats. „Wenn solche Stiftungen 5.000 Euro oder mehr für ein Testat ausgeben müssen, bleibt für die Erfüllung des Zwecks nicht mehr viel übrig.“ In Bayern kann die Stiftungsbehörde den Einsatz eines Wirtschaftsprüfers anordnen. Der Bundesverband fordert, dass zumindest in der Gesetzesbegründung stehen solle, „dass für die Prüfung der Stiftung auf deren Kosten ein wichtiger Grund vorliegen muss“. Staats verweist auf eine Stiftung, die ihr komplettes Vermögen von fünf Millionen Euro in einem Spezialfonds hält. „Warum soll es da einen Abschluss geben? Das ist ja keine komplizierte Struktur. Es wäre schön, wenn das Gesetz zwar grundsätzlich die Möglichkeit der Anordnung gibt, aber hierfür einen besonderen Grund voraussetzt.“
Ausgeschmückter Kapitalerhalt
Solche Unstimmigkeiten bedeuten nicht, dass die Länder per se die Gelegenheit nutzen, ihre Eigenheiten ungeachtet der BGB-Regelung weiter zu pflegen. „In Bayern forderte das Stiftungsgesetz unterschwellig immer den realen Kapitalerhalt, den das BGB nicht vorgibt“, sagt Staats. Das habe sich nun geändert. Und so formuliert das Bayerische Stiftungsgesetz eindeutig, dass nun andere Zeiten angebrochen sind: „Mit dem neuen Abs. 3 Satz 2 wird klargestellt, dass in Übereinstimmung mit dem neuen § 83c Abs. 1 BGB nicht nur die Art der Vermögenserhaltung im Rahmen der Vorgaben ihrer Verfassung durch das Vermögenserhaltungskonzept der Stiftung bestimmt wird, sondern ihr auch hinsichtlich der Art und Weise des Nachweises des Vermögenserhalts gegenüber der Stiftungsaufsicht grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen realem und nominalem Kapitalerhalt zusteht.“
Neben inhaltlichen Anpassungen finden sich auch Ausschmückungen, die Druck auf Stiftungen bedeuten können. Sachsen etwa hat sich dazu entschlossen, den Stiftungen ins Stammbuch zu schreiben, dass die Stiftung „zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks sparsam und wirtschaftlich zu verwalten“ sei und das Grundstockvermögen „ungeschmälert in seinem Bestand und seiner Ertragskraft zu erhalten“ sei. Eine unzulässige Ergänzung, so der Bundesverband. Mehr als der ungeschmälerte Erhalt sei im BGB nicht zu finden.
Die Kommunikation mit den Landesregierungen bewertet Staats dennoch insgesamt als positiv. „Wir wurden von allen im Rahmen der Verbändeanhörungen kontaktiert und auch unser Vorstand hat mit politischen Entscheidern diskutiert. Gleichzeitig müssen wir feststellen, dass das Beharrungsvermögen leider dem gewachsenen Föderalismus geschuldet ist. Wir hätten uns hier ein sehr viel mutigeres Vorgehen gewünscht, aber wir kennen dies von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe während der Reformerarbeitung oder aus anderen politischen Bereichen.“
Sorge vor Rechtszersplitterung
Der Bundesverband setzt sich in seinen Stellungnahmen für „eine größtmögliche Harmonisierung der unterschiedlichen Landesstiftungsgesetze“ ein, wie er es nennt. Er sieht allerdings auch eine Rechtszersplitterung bei Regelungen, die das BGB explizit ermöglicht: So räumt der Paragraph 83c im zweiten Absatz die Möglichkeit ein, per Satzung einen zeitweisen Teilverbrauch des Grundstockvermögens zu gestatten – Absatz drei wiederum nennt die Variante, durch Landesrecht den Behörden diese Entscheidung zu übertragen. Landesgesetzentwürfe, die die letztere Möglichkeit aufnehmen, sieht der Verband kritisch.
Für Stiftungen bedeutet die Entwicklung, dass sie sich nicht ausschließlich am BGB orientieren können, sondern auch die Landesgesetze im Blick haben sollten. Wie es sich mit Abweichungen vom BGB verhält, wird sich zeigen müssen. Vorbehaltlich einer gerichtlichen Klärung dürften die Regelungen erst einmal bestehen. „Eigentlich haben die Bundesländer nur noch die Aufsichtsrolle, sie treffen keine materiell rechtlichen, also normierenden Regelungen mehr. Aber Anpassungen im Nachhinein sind unwahrscheinlich, wenn die Aufsichtsregelung erst mal drin ist“, sagt Staats.
Stefan Dworschak ist Chefredakteur von DIE STIFTUNG. Zuvor war er nach einem Magisterstudium der Anglistik, Philosophie und Romanistik mit sprachwissenschaftlichem Schwerpunkt an den Universitäten Heidelberg und Sheffield in der Mantel- sowie Lokalredaktion einer Tageszeitung tätig.

