Das Jahressteuergesetz bündelt alljährlich steuerrechtliche Veränderungen für die Bundesrepublik. Am 16. Dezember 2020 hat der Bundestag das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet, am 18. Dezember folgte die Billigung durch den Bundesrat. Für Stiftungen und andere gemeinnützige Körperschaften ergeben sich einige spezifische Anpassungen, wie das Bundesfinanzministerium erklärt.
Entbürokratisierung als Ziel
Ziel ist laut Bundestag die Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts im neuen Jahr. Für Stiftungen besonders interessant ist der Wegfall der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei jährlichen Einnahmen von bis zu 45.000 Euro. Nachdem rund 70 Prozent der deutschen Stiftungen über weniger als eine Million Euro Kapital verfügen, dürfte dies mit Blick auf erwartbare Erträge den Großteil der Organisationen im Sektor betreffen.
Weitere Änderungen sind:
- der vereinfachte Spendennachweis bis zu 300 Euro statt bisher 200 Euro
- die auf 45.000 Euro erhöhte Einnahmegrenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Organisationen,
- die Erhöhung der Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro
- der vor allem für Vereine relevante Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro
- die Aufnahme neuer gemeinnützige Zwecke: „Klimaschutz“, „Freifunk“ und „Ortsverschönerung“
Das zentrale Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern solle zukünftig Transparenz in der Gemeinnützigkeit schaffen. Damit sollen Informationen darüber öffentlich zugänglich werden, wer sich wo für welche Zwecke einsetzt. „Damit können sich sowohl Bürger als auch Unternehmen gezielt, strukturiert und verlässlich informieren, bevor sie spenden. Gleichzeitig ist das zentrale Register ein Kernelement für die Digitalisierung der Spendenquittung“, so das Bundesfinanzministerium.