Manche halten das kleine g der gGmbH für einen Schreibfehler, dabei zeigt es die Gemeinnützigkeit eines Unternehmens an. Die Rechtsform überzeugt gegenüber rechtsfähiger Stiftung und Verein durch Flexibilität und Eigenständigkeit.

Unternehmen, die sich wirtschaftlich betätigen möchten und trotzdem gemeinnützige Zwecke verfolgen, wählen häufig die Rechtsform der gemeinnützigen GmbH, kurz gGmbH. Für sie gelten die gleichen Grundsätze wie für andere gemeinnützige Organisationen: Sie profitiert von Steuervergünstigungen und der Nutzung öffentlicher Ressourcen, sie darf Spendenbescheinigungen ausstellen und ehrenamtliche Mitarbeiter beschäftigen.

Von anderen Rechtsformen, die sich als Stiftung bezeichnen, unterscheidet sich die gGmbH vor allem durch ihre Flexibilität: So können Zweck und involvierte Personen ebenso nachträglich angepasst werden wie der zeitliche Rahmen, innerhalb dessen der gemeinnützige Unternehmenszweck erfüllt werden soll. Vor allem für noch wachsende Projekte und Organisationen ist diese Rechtsform daher geeignet. Alle Änderungen sind aber mit Kosten verbunden, da sie notariell beurkundet werden müssen.

gGmbH gründen: Erster Schritt ist gewöhnliche GmbH

Potentielle Stifter müssen erst eine gewöhnliche GmbH einrichten, bevor diese durch Anerkennung ihrer Gemeinnützigkeit als gGmbH firmieren darf. Die GmbH muss über ein Stammkapital von 25.000 Euro verfügen und ins Handelsregister eingetragen sein. Im notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag – dem Pendant zur Satzung – müssen drei Organe genannt sein: Gesellschafter, Geschäftsführung und (bei mehr als 500 Mitarbeitern) ein Aufsichtsrat. Damit das Finanzamt das Unternehmen als gemeinnützig und damit steuerbegünstigt anerkennt, muss es nachweislich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gemäß Abgabenordnung (AO) verfolgen.

Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, kurz UG, gibt es ebenfalls in gemeinnütziger Variante: die gUG. Auch hierfür muss zunächst eine gewöhnliche UG gegründet werden. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass die „Mini-GmbH“ lediglich ein Stammkapital von einem Euro erfordert.

Gesellschafter können Satzung flexibel anpassen

Ebenso wie eine rechtsfähige Stiftung braucht eine gGmbH eine Satzung, die den Zweck des steuerbegünstigten Wirkens definiert. Anders als die meisten Stiftungen, die den Ewigkeitsgedanken verfolgen, kann eine gGmbH für einen zeitlich begrenzten Zeitraum gegründet werden. In jedem Fall muss die Satzung vorsehen, dass das gGmbH-Vermögen bei Auflösung nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet wird. Es darf nur an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fließen.

Im Vergleich mit einem Verein ist die gGmbH eigenständiger. Es gibt keine Mitgliederversammlung, die abzuwarten und zu organisieren ist, keinen Einfluss von Mitgliedern außer den Gesellschaftern und somit schnelle und unbürokratische Entscheidungsprozesse. Anders als rechtsfähige Stiftungen unterliegt die gGmbH keiner staatlichen Aufsicht.

gGmbH haftet nur mit Stammkapital

Auch Einzelpersonen können eine gGmbH gründen. Sie profitieren davon, dass sie als Gesellschafter – ebenso wie bei einer gewöhnlichen GmbH – nur mit dem unternehmerischen Vermögen haften, in diesem Fall mit dem Stammkapital. Das Privatvermögen kann nicht zur Begleichung von Schulden eingefordert werden.

Dass das Stammkapital für eigene Projekte verwendet werden kann, ist ebenfalls ein Vorzug der gGmbH. Die Gründung mit geringerer Kapitalausstattung rührt aber auch an der altbekannten Diskussion darüber, wie hoch das Grundstockvermögen von Stiftungen mindestens sein sollte. Da das Stammkapital abschmilzt, besteht allerdings die Gefahr einer Insolvenz. Gerade gGmbHs, die auf Einnahmen durch den Zweckbetrieb oder Geschäftsbetrieb setzen, aber hohe laufende Kosten haben, können insolvent gehen. Bei einer gUG ist diese Gefahr sogar noch höher.

Wie jede andere Kapitalgesellschaft ist die gGmbH zur doppelten Buchführung verpflichtet. Jahresabschlüsse und Bilanzen muss sie an den Bundesanzeiger übermitteln. Zudem muss jede gGmbH eine Mitgliedschaft in der örtlichen IHK oder zuständigen HWK abschließen.

Info

Zwei der größten Akteure im deutschen Stiftungssektor verwenden die Rechtsform der gemeinnützigen GmbH: die Klaus-Tschira-Stiftung mit Sitz in Heidelberg und einem Vermögen von rund 4 Milliarden Euro sowie die landeseigene Baden-Württemberg-Stiftung, die über rund 2,3 Milliarden Euro verfügt.

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