Wer Privilegien will, muss die Spielregeln einhalten

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4. Lästig aber notwendig – Beachtung von steuerlichen Erklärungsverpflichtungen
Eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Die lästige Pflicht, in regelmäßigen Abständen Steuererklärungen abzugeben, trifft auch gemeinnützige Stiftungen und muss befolgt werden. Vor allem bei kleineren Stiftungen, in denen sich einige wenige Personen unter großem persönlichen Einsatz gemeinnützig engagieren, ist zuweilen die verständliche Neigung zu registrieren, sich nicht auch noch mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten zu belasten.
Verstoßen die Stiftungsorgane wiederholt gegen diese Verpflichtungen droht in letzter Konsequenz der Entzug der Gemeinnützigkeit.

5. Eine Stiftung ist kein Sparschwein – zeitnahe und zutreffende Mittelverwendung
Vor allem über die Zulässigkeit der Bildung und über die konkrete Zusammensetzung von Rücklagen kommt es bei Betriebsprüfungen immer wieder zu Diskussionen, die im Ergebnis zwar meist lösbar, aber überflüssig sind.
Schwerer wiegen kann im Einzelfall der Vorwurf von Mittelfehlverwendungen, z.B. der Einsatz von zeitnah zu verwendenden Mittel zur Abdeckung von Verlusten aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Hier können die Folgen bis zu einer Gefährdung der Gemeinnützigkeit insgesamt reichen.
Stiftungen, die keine oder unzureichende Mittelverwendungsrechnungen vorhalten, sollten dies ändern, um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden.

6. Schenk mir deine Zeit – Aufwandsspenden und pauschaler Aufwendungsersatz
Das Ansinnen ist verbreitet und nachvollziehbar. Die „Spende“ von Zeit und persönlichem Engagement ist zuweilen mindestens ebenso wichtig, wie die Zuwendung von Geld. Die Finanzämter setzten hier aber unterschiedliche Maßstäbe an. Im steuerlichen Sinne kann Zeit nur in begrenzten Ausnahmefällen „gespendet“ werden und das Recht auf eine Spendenbescheinigung begründen.
Wer sich ehrenamtlich als Organ in einer Stiftung engagiert, wendet dafür Zeit auf und hat Auslagen. Viele Stiftungen gewähren ihren Organen Pauschalen, die Aufwendungen pauschal und ohne Einzelnachweis abgelten sollen. Darüber hinaus sollen solche Pauschalen oft auch als (der Höhe nach zumeist allenfalls symbolische) Anerkennung für den Zeitaufwand dienen.
Die Finanzverwaltung sieht solche Aufwandspauschalen als Vergütung an und verlangt seit einiger Zeit dazu eine Regelung in der Stiftungssatzung, weil es sich um eine Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Grundsatz der Ehrenamtlichkeit handeln soll.

7. Wenn die Ewigkeit zu lang wird – Verbrauch von Stiftungsvermögen nie ohne das Finanzamt
Treuhandstiftungen können relativ leicht in Verbrauchsstiftungen umgewandelt werden, beispielsweise indem Stifter und Stiftungsträger dies so vereinbaren. Wenn die Stiftungsbehörden zustimmen, ist dies im Einzelfall auch bei einer rechtsfähigen Stiftung möglich.
Aber was passiert, wenn Stifter oder Zustifter den sogenannten erhöhten Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen haben? Die Finanzbehörden haben sich zwar mittlerweile intern dazu abgestimmt, dass solche Fälle in der Regel nicht aufgegriffen werden. Um nachträgliche Diskussionen mit dem zuständigen Finanzamt zu vermeiden, ob dies auch im konkreten Fall so gilt, sollte vorab das Gespräch gesucht werden.