Im Rechtsverkehr treten immer wieder GmbHs, Vereine und auch andere Konstrukte ohne weiteres als Stiftungen auf. Das führt allerdings regelmäßig zu einer unzulässigen Verwirrung und Täuschung im Rechtsverkehr. Bekannteste Praxisbeispiele sind wohl die „Robert-Bosch-Stiftung GmbH“, oft auch nur „Robert-Bosch-Stiftung“ (www.bosch-stiftung.de) und die „Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.“, oft auch nur „Konrad-Adenauer-Stiftung“ (www.kas.de) genannt. Natürlich kann ich nachvollziehen, dass man im Rechtsverkehr unter dem offensichtlich nach wie vor gut „beleumundeten“ Begriff der echten Stiftung, wie sie ab Paragraf 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt ist, auftreten will. Ziel ist dabei, sich etwa von einer simplen GmbH oder einem gewöhnlichen Verein (negatives Stichwort: „Vereinsmeier“) positiv abzugrenzen. In jedem Fall muss aber eine Verwechslungsgefahr mit der „echten“ Stiftung ausgeschlossen sein.
Irreführungsverbot und Wettbewerbsrecht
Nach Paragraf 18 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) darf eine Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Dieses Irreführungsverbot ist ein „allgemeiner Rechtsgrundsatz“, der nicht nur in Paragraf 18 Absatz 2 HGB, sondern etwa auch in Paragraf 4 GmbH-Gesetz (GmbHG) beispielhaft zum Ausdruck kommt. Die Entscheidungen der Gerichte dazu sind klar und deutlich.
Damit keine Verwechslungsgefahr mit der selbständigen Stiftung entsteht, muss die Rechtsform (GmbH, e.V. usw.) durch einen Zusatz eindeutig klargestellt sein – unterstehen doch nur Stiftungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches der Aufsicht der Stiftungsbehörden. Die Bezeichnung als „Stiftung“ ist nach der Rechtsprechung auch schon irreführend, wenn das Konstrukt keine stiftungsähnliche Struktur aufweist. Dazu sind ein auf Dauer angelegter Stiftungszweck, eine stiftungsähnliche Organisation und eine ausreichende Vermögensausstattung erforderlich.
Das alles haben Gerichte seit 1964 mehrfach ausdrücklich bestätigt. Damit gilt, dass zur Vermeidung der unzulässigen Irreführung der jeweils zutreffende Rechtsformzusatz („GmbH“, „e.V.“ o.Ä.) für andere Rechtsformen mit dem Bestandteil Stiftung im Namen oder der Firma erforderlich ist. Der Zusatz ist im Rechtsverkehr durchgehend zu führen – also im Internet nicht nur bei den Angaben im Impressum oder nur ab und zu. Auch eine treuhänderische Stiftung darf mit ihrem Namen nicht gegen dieses Irreführungsverbot verstoßen. Diese klaren rechtlichen Anforderungen werden in der Praxis jedoch erstaunlich oft nicht beachtet.
Zudem ist im Einzelfall zu prüfen, ob man mit dem Namensbestandteil Stiftung „täuschend“ im Sinne des Wettbewerbsrechts auftritt. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen konkurrieren nämlich etwa auf dem Spendenmarkt und stehen dort im Wettbewerb. Eine geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine Spendenwerbung jedenfalls dann, wenn sie dauerhaft zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder den Bezug von entgeltlichen Dienstleistungen fördert. Dafür soll auch ausreichen, dass das gemeinnützige Konstrukt die Spendenverwendung für einen bestimmten Zweck verspricht. Zudem muss die Dienstleistung entgeltlich erfolgen sowie die Spendenwerbung und Spendenverwendung dauerhaft betrieben werden. Das wird in dem einen oder anderen Praxisfall sicherlich zutreffen. An sich sollte schon ausreichen, auch nur den Anschein einer Täuschung etwaiger Spender und anderer Teilnehmer im Rechtsverkehr zu vermeiden, denn natürlich wählt man die Bezeichnung „Stiftung“, um von deren gutem Ruf zu profitieren.
Rechtsfolgen bei falscher Namensverwendung
Verwenden stiftungsähnliche Organisationen unzulässigerweise die Bezeichnung „Stiftung“, drohen erhebliche Rechtsfolgen, die in der Praxis bisher noch zu oft auf die leichte Schulter genommen werden – und das mitunter sogar noch nach einem ausdrücklichen Hinweis auf die Problematik. So kann das Registergericht bei einer unzulässigen Firmierung oder Bezeichnung nach Paragraf 37 HGB zur Unterlassung durch Festsetzung von Ordnungsgeld anhalten. Zusätzlich sind etwa auch Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen von Marktteilnehmern denkbar, z.B. nach Paragraf 37 Abs. 2 HGB oder nach dem UWG.
Zudem drohen Schadensersatzforderungen des „Konstruktes“ gegenüber seinen Ehrenmitgliedern (bei Vereinen), die im betreffenden Fall gegebenenfalls schuldhaft den Schaden verursacht haben. Ein solcher Schaden kann sich nicht etwa nur aus Gerichtskosten oder Schadensersatzzahlungen an Dritte ergeben. Man denke auch ganz einfach nur an eine wegen einer unzulässigen Firmierung oder einer unzulässigen Namensverwendung erforderlich gewordene Überarbeitung einer Website. Wer sich mit seiner Website zum Beispiel wegen seines Stiftungszwecks oder auf der Suche nach Mitwirkenden unter unzulässigem Namen an die Öffentlichkeit wendet, nimmt ebenso am Rechtsverkehr teil wie beispielsweise ein „Stiftung e.V.“, der eine unzulässige „copyright-note“ verwendet: „© XY Stiftung 2017“, anstatt „© XY Stiftung e.V., 2017“.
Theoretisch sogar strafrechtlich relevant
Auf die mit allem gegebenenfalls einhergehenden Imageschäden will ich hier gar nicht näher eingehen. Erwähnen will ich aber, dass im Einzelfall sogar eine Straftat wie etwa Untreue (Paragraf 266 Strafgesetzbuch) vorliegen kann: Wer die ihm durch Gesetz oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das ist leider ein juristisch nur schwer greifbarer Tatbestand, der aber im Einzelfall ganz unabhängig von einer endgültigen Verurteilung ein sehr belastender Vorwurf sein kann.
Die hier beleuchtete Namensproblematik sollte in der Praxis ausgesprochen ernst genommen werden. Entsprechende Hinweise sollten betroffene Organmitglieder weniger als belehrend oder als Vorwurf begreifen, sondern vielmehr als nützlichen Hinweis im Sinne der gesamten Stiftungslandschaft.
Über den Autor:
Rechtsanwalt K. Jan Schiffer ist Partner der Kanzlei Schiffer & Partner in Bonn.
Dieser Beitrag erschien in DIE STIFTUNG 6-2017.

