Die Desiderius-Erasmus-Stiftung bekommt vorerst keine staatlichen Zuschüsse. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Klage des AfD-nahen Vereins aus formalen Gründen abgelehnt. Er habe den Rechtsweg noch nicht ausgeschöpft – und sei nicht befugt, Beschwerde gegen das Haushaltsgesetz einzulegen.
AfD-Stiftung nennt Urteil „willkürlich“
Wie berichtet, hatte die Vorsitzende der Desiderius-Erasmus-Stiftung, die frühere CDU-Bundestagsabgeordnete Erika Steinbach, im März angekündigt, vor dem obersten deutschen Gericht in Karlsruhe die Zahlung von 1,3 Millionen Euro an Staatszuschüssen für zwei Jahre erstreiten zu wollen. Ihr ziel war es, die bisherige Regelung verändern, nach der die jeweilige parteinahe Stiftung erst ab der zweiten Legislaturperiode Anspruch auf staatliche Mittel hat. Insgesamt erhalten die Organisationen – der Rechtsform nach mit einer Ausnahme Vereine – pro Jahr rund 600 Millionen Euro.
Steinbach kritisiert die Entscheidung in einer Stellungnahme als „willkürlich, da wir uns in unserer Verfassungsbeschwerde auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berufen haben, nach der wir eindeutig einen Anspruch auf staatliche Förderung haben“. Steinbach verweist auf ein Urteil der Karlsruher Richter aus dem Jahr 1986 und den Gleichheitsgrundsatz. „Sowohl die Bundesregierung als auch der Deutsche Bundestag ignorieren bislang das seinerzeitige Urteil.“ Man erwäge jetzt, „eine Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof der Menschenrechte in Straßburg auf den Weg zu bringen“.
Karlsruhe verweist auf Rechtsweg
Das Bundesverfassungsgericht erklärt in seiner Begründung unter anderem, dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten „entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers“ eröffnet sei. Es handle sich um eine „öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art“. Für eine Vorabentscheidung des obersten Gerichts gebe es keinen Anlass. „Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder dass ihm ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.“
Damit macht das Bundesverfassungsgericht keine inhaltliche Aussage über den Inhalt der „gemeinsamen Erklärung“ der politischen Stiftungen aus dem Jahr 1998. Hier wird als Anforderung für eine staatliche Unterstützung formuliert, dass die jeweilig entsprechende Partei „wiederholt“ im Bundestag vertreten sein muss. Die AfD ist seit 2017 im nationalen Parlament vertreten.