Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 21. April 2020 – 3 V 185/20, EFG 2020, 1580; Beschwerde zum BFH unter Az. V B 25/20 eingelegt) hat entschieden, dass die tatsächliche Geschäftsführung bei der Feststellung nach § 60a AO nicht geprüft werden dürfe. Nach Ansicht des Finanzgerichts beziehe sich die Feststellung nach dem Wortlaut des § 60a Abs. 1 Satz 1 AO nur auf die formellen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit. Über die tatsächliche Geschäftsführung werde in dem Feststellungsbescheid nicht befunden.
Dies bedeute, dass der Erlass eines entsprechenden Feststellungsbescheids auch dann nicht versagt werden dürfe, wenn bereits Erkenntnisse vorliegen, wonach die tatsächliche Geschäftsführung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen nicht genüge. Die Finanzverwaltung hatte hingegen die Auffassung vertreten, dass die Feststellung nach § 60a Abs. 1 AO abzulehnen sei, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Finanzbehörde bereits Erkenntnisse vorliegen, dass die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen nicht entsprechen werde.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber die Abgabenordnung nun geändert. Der neu eingefügte § 60a Abs. 6 AO stellt klar, dass der Erlass des Feststellungsbescheids aufgrund von Erkenntnissen zur tatsächlichen Geschäftsführung verweigert oder ein bereits erteilter Bescheid zurückgenommen werden kann. Dies soll zukünftig die rechtsmissbräuchliche Verwendung des Feststellungsbescheids verhindern. Denn die Feststellung der Satzungsmäßigkeit berechtigt die Körperschaft, Steuerbefreiungen in Anspruch zu nehmen und Zuwendungsbescheinigungen auszustellen.
Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.
Dieser Beitrag erschien in DIE STIFTUNG 1/2021.
