Debatte über Stiftungsfinanzierungsgesetz

Artikel anhören
Artikel zusammenfassen
LinkedIn
URL kopieren
E-Mail
Drucken

Parteinahe Stiftungen, die meisten der Rechtsform nach Vereine, erhalten jährlich Mittel aus dem Bundeshaushalt – bislang ohne gesetzliche Regelung. Sie muss das Parlament nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nun einführen. Die Karlsruher Richter verlangten in einem Urteil im Februar 2023 zu einer Klage der AfD, verbindliche Regeln zu erarbeiten. Die Partei argumentierte, sie erhalte zu Unrecht keine staatliche Förderung. Die politischen Stiftungen von CDU/CSU, SPD, FDP, Grünen und Linken finanzieren politische Bildungsarbeit, Auslandsbüros und Studentenstipendien. Dazu stehen ihnen insgesamt rund 700 Millionen Euro im Jahr aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung. Die Förderkriterien basieren bislang auf einem Urteil aus dem Jahr 1986. Dieses forderte die angemessene Berücksichtigung aller politischen Grundströmungen in Deutschland. 

Lex AfD, lex FDP?

Der gemeinsame Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen und der CDU/CSU-Fraktion zielt nun darauf ab, diesen Rahmen zu setzen. So erhöht das Papier die Zahl der notwendigen Legislaturperioden, in denen die der Stiftung verbundene Partei in Fraktionsstärke im Bundestag vertreten sein muss, von zwei auf drei – was eine nachträgliche Finanzierung der AfD ausschließen würde. Ist eine Partei danach eine Legislaturperiode lang nicht im Bundestag vertreten, soll diese die Förderung nicht beenden. Die FDP war 2013 an der Fünf-Prozent-Hürde gescheitert. Kern des Entwurfs ist die Maßgabe, dass politische Stiftungen nur dann gefördert werden, wenn ihre Förderzwecke bestimmten Kriterien entsprechen, wie der Unterstützung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. „Die politische Stiftung bietet in einer Gesamtschau die Gewähr, für die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie für den Gedanken der Völkerverständigung aktiv einzutreten“, so der Entwurf.  

Ein von der AfD-Fraktion eingebrachter Gegenentwurf enthält solche Vorgaben nicht. Er kritisiert unter anderem, dass im Gegensatz zur Parteienfinanzierung eine Obergrenze bei der Stiftungsfinanzierung fehle. Auch könnten ihre Aktivitäten im Ausland demokratische Prinzipien infrage stellen.  

Sachverständige fordern Änderungen in Einzelfragen

Der Gesetzesentwurf der Koalitionsfraktionen und der CDU/CSU-Fraktion war Gegenstand einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Inneres und Heimat. Die Koalition und die Union sind der Ansicht, dass eine parteinahe Stiftung keine verfassungsfeindliche Prägung der politischen Grundströmung haben sollte. John Philipp Thurn von der Gesellschaft für Freiheitsrechte kritisierte, dass nicht erkennbar sei, wie die verfassungsfeindliche Prägung der Stiftung zu ermitteln ist. Professorin Sophie Schönberger von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf bemängelte, die Gesetzesregelung regele die Finanzierung der parteinahen Stiftungen nur unvollständig. Dem Haushaltsgesetzgeber würden nach wie vor weitreichende Befugnisse übertragen. Eine Zweckbestimmung, die darlegen würde, mit welchem Ziel politische Stiftungen überhaupt gefördert würden, fehle. Professor Markus Ogorek von der Universität Köln und Professorin Sina Fontana der Universität Augsburg äußerten verfassungspolitische Bedenken gegen die Zuständigkeit des Bundesinnenministeriums zur Prüfung der Finanzierungsfähigkeit einer politischen Stiftung. Privatdozent Ulrich Vosgerau, Sachverständiger für die AfD, hielt den Gesetzentwurf für verfassungswidrig und empfahl im Falle einer Beschlussfassung eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht.  

Aktivisten sehen Lücken 

Stefan Diefenbach-Trommer, Vorstand der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“, sieht den Gesetzesentwurf der Koalitionsfraktionen und der CDU/CSU zur Finanzierung parteinaher Stiftungen als Chance für die Demokratie und die Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts. Er bemängelt jedoch, dass der Entwurf wichtige Details wie Zweckverwirklichung, Mittelverwendung und Steuerbegünstigung nicht regelt. Er fordert eine klare Abgrenzung zwischen parteinahen Stiftungen oder Vereinen und gemeinnützigen Organisationen.