„Aufsichtsunterschiede werden Bestand haben“

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Seit 1. Juli ist die Reform des Stiftungsrechts in Kraft getreten. Wie haben Sie das Jahr vor dem Start erlebt?

Franz Schulte: Es ist eine Erfahrung, die man als Berater regelmäßig am Jahresende macht, wenn man mit der Überraschung vieler umzugehen hat, dass es doch schon wieder so weit ist. Bei der Reform des Stiftungsrechts ist die Besonderheit, dass die Überraschung zwei Jahre Vorlauf hatte. Der Gesetzgeber hatte ja ausdrücklich in der letzten Phase des Gesetzgebungsverfahrens das Inkrafttreten um ein Jahr verschoben, um Stiftungen und Landesgesetzgeber ausreichend Zeit für Anpassungen ihrer Satzungen und der Stiftungsgesetze zu geben. Doch leider haben nicht wenige Stiftungen und Landesgesetzgeber eineinhalb Jahre mehr oder weniger abgewartet. Im vergangenen halben Jahr ist das Thema dann aber verstärkt aufgekommen – jedenfalls bei den Stiftungen, die ohnehin etwas veränderungsaffin sind. Die zweite Erfahrung ist, das man sich nach wie vor so ein bisschen in einer Blackbox bewegt. Das neue Stiftungsbundesrecht ist in Kraft, doch zum Start liegen noch nicht alle neuen Landesstiftungsgesetze vor – Teile der alten Gesetze sind nun nichtig. Das sorgt für Verunsicherung. Auch wenn eine Stiftung wesentliche Änderungen vornehmen will, die möglicherweise auch steuerliche Auswirkungen haben, kann es zu Schwierigkeiten kommen: Von manchen Finanzämtern gibt es schlicht noch keine verbindlichen Auskünfte zu Satzungsänderungen im Zusammenhang mit dem neuen Stiftungszivilrecht. Es ist für sie noch zu neu.

„Was noch in alten Landesgesetzen geregelt ist und vom Bundesrecht abweicht, ist schlicht nichtig.“
Franz Schulte

Welche Veränderungen sehen Sie?

Schulte: Ich nehme zwei Gruppen wahr: Stiftungen, die die eigene Satzung mit Blick auf die neue Rechtslage hinterfragen und Änderungsbedarf sehen. Andere wiederum, die zum Ergebnis kommen, dass das neue Recht zwar gar nicht so viel Neues für sie bringt – aber die Gelegenheit für Änderungen nutzen wollen, die sie schon länger im Sinn hatten. Inhaltlich geht es häufig um die Gremien, etwa die Größe von Vorstand oder Kuratorium, aber auch die Aufnahme von Hybridsitzungen zur Reaktion auf Sondersituationen in die Satzung ist ein Thema. Unabhängig davon, ob das im Einzelfall notwendig ist. Besonders Stiftungen, die auf die Reform reagiert haben, stellten sich häufig die Frage, was sie mit Blick auf den Stifterwillen noch schriftlich festhalten sollten – nicht nur in der Satzung. Im ursprünglichen Gesetzentwurf war eine Errichtungssatzung vorgesehen, in der bestimmte Aspekte geregelt sein mussten. Diesen Begriff finden Sie so nicht mehr. Geblieben ist aber, dass man es für sinnvoll hält, wenn bestimmte Dinge schon in der Satzungsfassung auftauchen, die noch bis 30. Juni galt.

Die Regelung zu Satzungsänderungen hat sich ebenfalls verändert.

Schulte: Früher war das diffus und je nach Landesrecht unterschiedlich. Die Daumenregel lautete: Es braucht eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse – und es darf nicht anders gehen als durch eine Satzungsänderung. Nun gibt es die bundeseinheitlichen Regelungen, die einen abgestuften Katalog enthalten. Ein Beispiel ist die gesetzliche Definition von sogenannten prägenden Bestimmungen einer Stiftung – regelmäßig Name, Sitz, Art und Weise der Zweckerfüllung und die Grundsätze der Vermögensverwaltung. Zugleich besteht die Möglichkeit, die Bestimmungen anders zu definieren, entweder den Umgang damit oder auch die Definition, was prägend ist und was nicht.

Es gab Verwirrung um die Landesgesetze, die mitunter vom BGB abweichen. Was gilt nun?

Schulte: Was noch in alten Landesgesetzen geregelt ist und vom Bundesrecht abweicht, ist schlicht nichtig. Der Bundesgesetzgeber hat seine Kompetenz genutzt und nur bestimmte Punkte in das BGB geschrieben, zu denen das Landesrecht materiell etwas regeln darf. Stiftungszivilrecht deckt allerdings nicht unbedingt die tatsächliche Handhabung von Aufsichtsbefugnissen ab. Hier kann es durchaus Auslegungsunterschiede geben.

Aber das heißt, Stiftungen müssen weiterhin darauf achten, wie die landesrechtlichen Gepflogenheiten sind, wenn es um die Aufsicht geht? Oder gar die regionalen?

Schulte: Aufsichtsunterschiede werden meiner Einschätzung nach Bestand haben, ihre Bedeutung für die Praxis wird aber im Vergleich zur Vergangenheit wohl geringer werden. Man kann sich übrigens durchaus fragen, ob es so schlecht ist, wenn Fragen der Aufsicht nicht einheitlich gehandhabt werden. Das kann auch Vorteile haben.

Widerspricht das nicht der Stoßrichtung der Reform?

Schulte: Die Vereinheitlichung hat eben Grenzen. Wenn ich eine Prognose wagen sollte, wird es bei Unterschieden zwischen Bundesländern bleiben. Mit ein bisschen Glück wird man eine einheitliche Handhabung innerhalb der einzelnen Länder finden. Es gibt zum Teil Bemühungen, sich zusammenzusetzen, um eine einigermaßen einheitliche Praxis zu etablieren. Das gab es auch zu Beginn auf Bundesebene in Form einer Arbeitsgruppe, die versuchte, mehr oder weniger einheitliche Landesgesetze zu erreichen – die bisher vorliegenden Texte sind aber dennoch unterschiedlich. Man muss aber erst noch sehen, was am Ende wirklich Gesetz wird. Die Landesgesetze, die bisher verabschiedet sind, haben sich gegenüber den Entwürfen zum Teil noch verändert. Im nordrhein-westfälischen Entwurf stand zum Beispiel eine ausdrückliche Verpflichtung für den Vorstand, die sogenannten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung anzuwenden. Das ist weggefallen. Gesetz geworden ist dagegen die Stärkung der Eigenverantwortung von Stiftungen. Bisher war es in NRW so, dass bestimmte Vermögensverwaltungsmaßnahmen anzeigepflichtig waren. Man musste den Stiftungsbehörden mitteilen, wenn man etwa ein Grundstück verkaufen wollte, das mehr als 30 Prozent des Stiftungsvermögens ausmachte. Das ist nun weggefallen. Einzelne andere Bundesländer, zum Beispiel Schleswig-Holstein, behalten hingegen alte Anzeigepflichten wohl mehr oder weniger bei. Sie wollen schon noch so die Kontrolle haben und die Gelegenheit, rechtzeitig einzugreifen.

„Kapitalerhalt ist eher selten ein Thema, weswegen die Aufsichten anrufen.“
Ralph van Kerkom

Ein Aspekt, der Stiftungen beschäftigt, ist der Kapital­erhalt. Gerade in extremen Jahren wie 2022 herrscht Verunsicherung. Wann ist eine Stiftung auf der sicheren Seite, wann ruft die Aufsicht an?

Ralph van Kerkom: Kapitalerhalt ist eher selten ein Thema, weswegen die Aufsichten anrufen. Sie nehmen ja auch zur Kenntnis, wie der Kapitalmarkt sich entwickelt hat. Nur in extremen Fällen, in denen leichtfertig mit Vermögen umgegangen worden ist, geht es hart zur Sache – dann aber wirklich. Ansonsten ist das eher eine Frage des internen Umgangs seitens der Stiftungen. Natürlich stellt sich die Frage, wie sich eine Entwicklung auf die Umsetzung des Stiftungszwecks auswirkt, welche Spielräume bestehen. Doch wenn Stiftungen mit Verlusten konfrontiert sind, gibt es in der Regel unterschiedliche Arten zu reagieren. Ob man hält oder verkauft, sollte davon abhängen, welche Rolle bestimmte Wertpapiere oder Wertpapierklassen im Portfolio haben. Nehmen Sie etwa festverzinsliche Wertpapiere mit guter Bonität, die 2022 stark im Wert verloren haben. Es bleibt eine Entscheidung der Stiftung, ob sie verkauft und damit den Verlust realisiert, um umzuschichten – oder ob sie bis zur Endfälligkeit hält und den Nominalwert zurückbekommt.

Wie sollten Stiftungen mit solchen Fragen gegenüber den Behörden umgehen?

van Kerkom: Ich kann nur raten, das sehr transparent zu handhaben, jedes Vermögensgut von der Historie her zu betrachten. Viele Stiftungen gehen leider sehr lax mit dem Thema Transparenz um, vermischen etwa laufende Ergebnisse mit Umschichtungsergebnissen. Es ist aber wichtig, dass klar aufgeschlüsselt und fortgeschrieben wird, woher Gewinne und Verluste kommen. Das ist vor allem steuerrechtlich entscheidend – ob die Pflicht der zeitnahen Mittelverwendung besteht oder ob Erträge für den Aufbau des Vermögens verwendet werden können. Wenn Vermögenszugewinne aus Umschichtungen stammen, können Stiftungen sie in die Rücklage packen, Erträge eben nur eingeschränkt. Natürlich ist es schwierig, reduziertes Vermögen durch freie Rücklagen wieder in den Griff zu bekommen. Doch bei transparentem Umgang mit nominellen Wertverlusten wird in der Regel niemand den Rücktritt des Vorstands fordern. Problematisch wird es, wenn diese Klarheit in der Darstellung fehlt.

Woher rührt dann die Vorstellung, Vorstände müssten ständig auf der Hut vor der Volatilität sein?

van Kerkom: Das ist ein Phänomen, das zum Teil von der Angst getrieben ist, man könnte angreifbar sein. Da sitzen Vorstände, zu deren Kerngeschäft es eben nicht gehört, Vermögensverwaltung zu betreiben, die mitunter noch mit alten Quotenvorgaben arbeiten – auch wenn man heute natürlich entspannter an das Thema rangehen könnte und sehr niedrige Aktienquoten oder die Vorstellung von Mündelsicherheit nicht mehr aktuell sind. Doch Stiftungen müssen ihr Vorgehen selbst gestalten – bei der Stiftungsaufsicht erhalten sie meist keine Auskunft. Den Ansatz der Business Judgement Rule vertreten wir schon seit Jahren, dennoch ist es eine Erleichterung, dass sie nun gesetzlich geregelt ist: Beim Thema Kapitalanlage ist es wichtig, bewusst vorzugehen, sich Richtlinien und Maßgaben zu setzen und diese einzuhalten. Und vor allem zu dokumentieren, warum Stiftungsgremien bestimmte Entscheidungen treffen.

À propos Schnittstelle von Unternehmenswelt und Stiftungssektor. 2024 greift die CSR-Berichtspflicht für einige Unternehmen. Gibt es hier neue Chancen zu Kooperationen?

van Kerkom: Firmen wird damit etwas abverlangt, das eigentlich bisher so in eigenverantwortlichem Engagement lag. In der Vergangenheit haben Unternehmen sich meist mit einer gemeinnützigen Organisation zusammengetan, etwa einer Stiftung oder einem Verein. Man kann sich schon die Frage stellen, ob es nicht viel Know-how gibt, das man in Form von Kooperationen zwischen gemeinnützigen und nach Gewinn strebenden Akteuren nutzen kann – also der Kreis der Kooperationspartner größer wird. Im ersten Schritt betrifft das große Unternehmen ab 500 Mitarbeitern, es soll aber auch der Mittelstand folgen. Man merkt schon heute, dass auch kleinere Unternehmen aus eigenem Antrieb aktiv sind, auch um Mitarbeiter zu werben und attraktiv zu sein.

Ist die CSR-Berichtspflicht nur eine Chance, oder droht auch Greenwashing?

van Kerkom: Die Regelung birgt große Chancen, aber das heißt natürlich nicht, dass man sich seine Partner nicht gut aussuchen sollte. Stiftungen und Vereine müssen darauf achten, dass eben nicht dieser Eindruck entsteht, sie würden als gemeinnützige Organisation für ein Unternehmen schlicht die nachhaltigen Zwecke erledigen. Die grundsätzliche Entwicklung im Rahmen der CSR-Berichtspflicht kann aber nur zum Nutzen von Stiftungen sein, auch wenn in der Öffentlichkeit das Bewusstsein für deren Arbeit gestärkt wird.

Stefan Dworschak ist Chefredakteur von DIE STIFTUNG. Zuvor war er nach einem Magisterstudium der Anglistik, Philosophie und Romanistik mit sprachwissenschaftlichem Schwerpunkt an den Universitäten Heidelberg und Sheffield in der Mantel- sowie Lokalredaktion einer Tageszeitung tätig.