Stiftungen, die in Staatsanleihen, Unternehmensanleihen oder Exchange-Traded Funds investieren, müssen sich bis Jahresende einen LEI bei einem LOU organisieren. Was steckt hinter diesen Abkürzungen und warum sind sie für Stiftungen relevant? Ein Experte klärt auf.

DIE STIFTUNG: Herr Seikel, was bedeutet die Abkürzung LEI und was verbirgt sich dahinter?
Dr. Gregor Seikel: Der Legal Entity Identifier (LEI) ist zunächst ein zwanzigstelliger alphanumerischer Code als Kennung eines Teilnehmers am globalen Finanzmarkt. In diesem Code sind wesentliche Referenzdaten des Inhabers des LEIs verknüpft. Zu den Referenzdaten gehört der Name, der Satzungs- und Verwaltungssitz, die Länderkennung, die Rechtsform und – sofern vorhanden – die Bezeichnung des öffentlichen Registers, in dem die Hauptniederlassung eingetragen ist, sowie Prüfziffern. Jeder LEI wird nur einmal von zugelassenen LEI-Vergabestellen, den sogenannten Local Operating Units (LOUs), vergeben. Dadurch wird eine eindeutige Identifizierung des Rechtsträgers, der an Finanztransaktionen teilnimmt, ermöglicht.

DIE STIFTUNG: Das klingt alles sehr technisch – was ist der Hintergrund dieser Anforderung?
Seikel: Im Jahr 2004 erließ die Europäische Union eine erste Richtlinie über Märkte in Finanzinstrumenten (MiFID I), die verbesserten Anlegerschutz und Wettbewerb sowie die Harmonisierung des europäischen Finanzmarkts bezweckte. Diese Richtlinie wurde überarbeitet und wird zum 3. Januar 2018 durch eine neue Richtlinie (MiFID II) und eine begleitende Verordnung (MiFIR) ersetzt.

Galten die Vorschriften in der Vorfassung lediglich für den Derivatehandel, müssen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Fassung alle institutionellen Investoren, zu denen auch Stiftungen, die in Staatsanleihen, Unternehmensanleihen oder Exchange-Traded Funds (ETF) investieren, gehören, über einen gültigen LEI verfügen – unabhängig davon, ob sie steuerbegünstigt oder als Familienstiftung nicht steuerbegünstigt sind. Derzeit versenden Banken und Sparkassen die Aufforderung an ihre betroffenen (Stiftungs-)Kunden, sich einen LEI zu beschaffen.

DIE STIFTUNG: Müssen auch Stiftungen diese Nummer beantragen?

LEI Gregor Seikel

Dr. Gregor Seikel. Foto: GSK Stockmann

Seikel: Nach Meinung des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen und der Banken müssen Stiftungen einen LEI beantragen. Betroffen sind die Stiftungen, die die vorbezeichneten Geschäfte am Finanzmarkt vornehmen. Das heißt, sowohl rechtsfähige Stiftungen als auch unselbständige Stiftungen (Treuhandstiftungen) benötigen einen LEI. Ist ein Träger bzw. Treuhänder der unselbständigen Stiftungen jedoch selbst zum Erwerb und zur Unterhaltung eines LEI verpflichtet, so partizipiert die unselbständige Stiftung davon und benötigt keinen eigenen LEI.

Teilweise wird auch die Ansicht vertreten, dass Stiftungen keinen LEI benötigen, wenn sie die Wertpapiergeschäfte über eine Bank am Finanzplatz vornehmen lassen und nicht selbst als Marktteilnehmer auftreten. Welche Auffassung sich hier durchsetzt, bleibt abzuwarten. Vorsorglich sollten Stiftungen zunächst einen LEI beantragen.

DIE STIFTUNG: Wo erhält man diesen LEI?
Seikel: Zunächst wird die Bank oder Sparkasse der Stiftung diese zur Einreichung eines LEI auffordern. Sodann hat die Stiftung die Wahl zwischen zahlreichen LEI-Vergabestellen (LOUs). Deutsche Vergabestellen sind beispielsweise der Bundesanzeiger-Verlag und die Herausgebergemeinschaft Wertpapier-Mitteilungen Keppler, Lehmann.

Eine deutsche Stiftung kann sich jedoch auch an eine ausländische LOU wenden und den LEI dort beantragen. Darunter befinden sich beispielsweise Bloomberg Finance oder die London Stock Exchange. Eine vollständige Liste der derzeit zugelassenen und genehmigten LOUs findet sich auf der Website der Global Legal Entity Identifier Foundation (GLEIF).

DIE STIFTUNG: Unterscheiden sich diese Portale voneinander?
Seikel: Manche der Internetportale der LOUs sind komfortabel, andere nicht. Da der LEI hauptsächlich auf Unternehmen abzielt, sind die Internetportale auf diese zugeschnitten, so dass die Eingaben für Stiftungen sich gelegentlich schwierig gestalten, da nicht auf den ersten Blick klar wird, wie man über die Angaben z.B. zum Handelsregister hinwegkommt, die als Pflichtfelder ausgestaltet sind.

DIE STIFTUNG: Wie genau erfolgt die Registrierung?
Seikel: Die Stiftung muss sich bzw. ihre(n) Vertreter auf der Internetseite des ausgewählten LOU registrieren. Hier werden zur Authentifizierung die Daten der Stiftung des Vertreters abgefragt. Da Stiftungen nicht auf Registereintragungen zurückgreifen können, die mit öffentlichem Glauben ausgestattet sind, werden Formulare zur Verfügung gestellt, die ausgefüllt und mit den notwendigen Gründungsdokumenten und entsprechenden Nachweisen zu versehen sind. Weitere Nachweise können erforderlich werden, sofern beispielsweise ein besonderer Bevollmächtigter für die Wahrnehmung der LEI-Angelegenheit bestellt wird. Sämtliche Dokumente müssen an die LOU zur Prüfung gesandt werden (Brief, Telefax oder E-Mail). Nach der Prüfung durch die LOU wird das Profil zur Beantragung des LEI freigeschaltet.

DIE STIFTUNG: Was kostet die Beantragung eines LEI?
Seikel: Der Antrag auf Erteilung des LEI kostet zwischen 60 und 100 Euro. Der LEI kann zunächst für zwölf Monate kostenfrei genutzt werden. Danach müssen die der Erteilung des LEI zugrundeliegenden Daten jeweils jährlich überprüft werden. Für diese Überprüfung wird jeweils eine Jahresgebühr fällig. Diese beläuft sich derzeit ebenfalls auf 60 bis 100 Euro. Die Registrierung selbst und die Abfrage von LEI-Daten sind kostenfrei.

DIE STIFTUNG: Welche Konsequenzen drohen, wenn sich eine Stiftung keinen LEI beschafft?
Seikel: Die Geldinstitute sind bei jeder Transaktion verpflichtet, den LEI des handelnden Finanzmarktteilnehmers bzw. Depotinhabers an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) zu melden. Liegt am 3. Januar 2018 kein LEI vor, werden Banken und Sparkassen die gewünschten Geschäfte für die Stiftung ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr) vornehmen.

Zur Person: Dr. Gregor Seikel, Rechtsanwalt in Frankfurt am Main, Partner bei GSK Stockmann, berät vermögende Privatkunden und Stiftungen. Er übt selbst verschiedene Funktionen bei Stiftungen aus.

Aktuelle Beiträge