Hinter dem sperrigen Begriff Taxonomie verbirgt sich ein System, das eine klare Definition davon bieten soll, was eine nachhaltige Wirtschaftsaktivität ist. Das hat Konsequenzen für Wirtschaft, Finanzmärkte und letztlich auch für Stiftungen.

Die Pläne sind ambitioniert: Mit dem Europe­an Green Deal verfolgt die Europäische Kom­mission das Ziel, die Emissionen von Treib­hausgasen in der Europäischen Union bis 2050 auf null zu reduzieren. Erreicht die EU dieses Ziel, so wäre Europa der erste klimaneutrale Kontinent.

Während die EU selbst jährlich dreistellige Milliar­denbeträge in die Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft investieren will, zeichnet sich be­reits ab, dass auch das nicht reichen wird. Deswe­gen sollen zusätzlich zu den öffentlichen Geldern private Investitionen in nachhaltige Wirtschaftsak­tivitäten gelenkt werden.

Taxonomie: Ein Katalog an nachhaltigen Aktivitäten

Ein wichtiger Baustein bei diesem Vorhaben ist die sogenannte Taxonomie. Eine Taxonomie, abge­leitet aus den altgriechischen Begriffen „Taxis“ für Ordnung und „Nomos“ für Gesetz, ist ein Klassifika­tionsschema, durch das Objekte nach bestimmten Kriterien klassifiziert werden können. In der Biolo­gie zum Beispiel werden Gattungen, Ordnungen und Arten mittels Taxonomie in ein Verhältnis zuei­nander gesetzt. Auch in der Sprachwissenschaft und der Bilanzierung kommen Taxonomien zum Einsatz.

Die EU-Taxonomie ist ein Klassifizierungssys­tem zur Definition nachhaltiger Geschäftsaktivitä­ten. Durch sie will die EU einen Katalog an Aktivitä­ten bestimmen, die konsensuell als nachhaltig gelten sollen. Oder allgemeiner formuliert soll die Taxonomie für jede Wirtschaftsaktivität eindeutig bestimmen, ob diese nachhaltig ist: ja oder nein.

Bisher nicht vergleichbar

Dadurch, dass die Taxonomie erst die Definition da­für liefert, was als nachhaltig gelten und somit poli­tisch unter dieser Maßgabe gefördert werden kann, kommt dieser eine fundamentale Rolle im Hinblick auf das Ziel zu, die CO2-Emissionen bis 2050 auf net­to null zu reduzieren. Auch beschert sie dem Status quo ein rasches Ende: Bisher konnte jedes Unter­nehmen selbst definieren, welche Aktivitäten es als nachhaltig ausweist, welche Kennzahlen es hierfür erheben und an welchem Berichtsstandard es sich orientieren will.

Auch jeder Finanzmarktakteur konnte seine Produkte als nachhaltig bezeichnen – nach eigener Definition. Dies öffnete aber Tür und Tor für Green­washing. Darunter fasst man das Werben mit nach­haltigen Strategien und Produkten, die sich bei ge­nauerem Hinsehen als doch nicht so nachhaltig ent­puppen, etwa weil sie nur einen geringen Teil der angebotenen Produkte ausmachen oder weil selek­tiv nachhaltige Eigenschaften ausgewählt und an­dere verschwiegen werden.

Bisher war somit von Stiftungen und anderen In­vestoren, die nachhaltig investieren wollen, ver­langt, sich mit den Fragen zu befassen: Was ver­steht dieser Anbieter unter Nachhaltigkeit? Wie setzt er es in dem Produkt um? Und: Entspricht das unserer Vorstellung von Nachhaltigkeit, unseren Anlagerichtlinien? Außerdem war bisher keine Ver­gleichbarkeit gegeben: Der eine Anbieter wirbt mit dem Ausschluss von Investitionen in Atomenergie und Waffen, der andere mit einem Best-in-Class-An­satz, ein weiterer Fonds investiert in Solarprojekte – vergleichbar sind diese Ansätze nur schwerlich.

Bisher sechs Umweltziele

Die EU hat sechs Umweltziele bestimmt. Diese sind Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung von Wasser- und Meeresres­sourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung von Umweltverschmutzung und Schutz der Ökosysteme. Für die ersten beiden Ziele hat eine Expertengruppe bereits konkret ausgearbeitet, welche Aktivitäten als taxonomiekonform gelten dürfen. Herausgekommen ist ein gewaltiger Katalog zu den Sektoren mit den höchsten CO2- Emissionen.

Dreistufiges Vorgehen

Unmittelbar betroffen von diesen neuen Definitio­nen sind in erster Linie Unternehmen und Finanz­marktakteure. Unternehmen sind aufgefordert, mit dem nun dargelegten Instrumentarium ihre ökolo­gisch nachhaltigen Aktivitäten zu bestimmen und diese in Finanzmarktkennzahlen zu übersetzen. Verpflichtend ist dies nur für große Unternehmen, die bereits jetzt gesetzlich verpflichtet sind, eine sogenannte nichtfinanzielle Erklärung abzugeben, also ökologische und soziale Kennzahlen zu veröf­fentlichen.

Diese Unternehmen müssen nun alle Produkte oder Dienstleistungen in ihrem Portfolio in einem dreistufigen Prozess daraufhin untersuchen, inwie­fern sie zur Erreichung mindestens eines der Ziele beitragen. Ein Energiekonzern würde sich beispiels­weise anschauen, inwiefern das Portfolio dem Ziel Klimaschutz dient. Dafür würde es die einzelnen Kraftwerkarten im eigenen Portfolio durchleuch­ten. Die eigenen Kohlekraftwerke würden aufgrund zu hoher CO2-Emissionen nicht als taxonomiekon­form gelten. Windparks im Portfolio hingegen kön­nen als taxonomiekonform gelten, wenn gewisse Schwellenwerte eingehalten werden, zum Beispiel die CO2-Emissionen im gesamten Lebenszyklus in Gramm pro produzierter Kilowattstunde einen ge­wissen Schwellenwert nicht überschreiten. Hierfür hat die EU eine umfassende Beschreibung verschie­denster Dienstleistungen und Produkte besonders CO2-intensiver Branchen entworfen, inklusive der jeweiligen Messkriterien.

Mit der Feststellung, dass eine Aktivität einem der Umweltziele dient, ist es aber nicht getan. In ei­nem zweiten Schritt muss geprüft werden, ob die Aktivität, die einem Ziel dienlich ist, nicht zugleich die Erreichung eines anderen Ziels behindert. Für eine Windparkanlage muss also untersucht werden, ob etwa Flugrouten von Vögeln behindert werden und so die Erreichung von Ziel Nummer sechs, der Schutz der Ökosysteme, behindert wird. Oder ob die Batterie eines E-Autos recyclebar ist und somit nicht dem Ziel einer Kreislaufwirtschaft wider­spricht. Dieser zweite Prüfschritt wird als „Do no significant harm“-Prinzip bezeichnet (DNSH): „Ver­ursache keinen erheblichen Schaden.“

In einem dritten Schritt müssen die Unterneh­men sicherstellen, dass sie in den jeweiligen Pro­duktlinien gewisse Sozialstandards, wie die UN-Leit­sätze für Unternehmen und Menschenrechte, ein­halten.

Sind diese Prüfschritte für ein Produkt vollzo­gen, so darf dieser Teil des Portfolios als taxono­miekonform gelten. Diese Aktivitäten sind noch zu quantifizieren: Unternehmen sollen den Umsatz, die getätigten Investitionen und die Betriebskosten hierfür offenlegen.

Ein Unternehmen kann so Schritt für Schritt das eigene Portfolio auf Taxonomiekonformität unter­suchen und schlussendlich zu einer Kennzahl kom­men, wie zum Beispiel: „Die Umsätze sind zu 25 Pro­zent taxonomiekonform und somit ökologisch nachhaltig erwirtschaftet worden.“ Perspektivisch können Unternehmen auch andere Kennzahlen wie etwa Gewinne anhand ihrer ökologischen Nachhal­tigkeit ausweisen. Die Reduktion auf wenige Kenn­zahlen ermöglicht nicht nur einen Vergleich zwi­schen verschiedenen Unternehmen eines Sektors, also etwa innerhalb der Energiebranche, sondern auch sektorübergreifende Vergleiche.

Für betroffene Unternehmen drängt die Zeit. Ge­plant ist, dass sie diese Kennzahlen 2022 für das Jahr 2021 veröffentlichen sollen. Das heißt aber auch, dass sie die Daten dafür bereits seit Beginn des Jahres erheben müssten. Und um entsprechend berichten zu können, sind jede Menge Daten vonnö­ten – Daten, die zu einem beträchtlichen Anteil bis­her nicht erhoben werden.

Die Finanzperspektive

Für Finanzmarktakteure bietet die Reduktion auf eine Kennzahl die Möglichkeit, diese für einzelne Produkte, wie Fonds, auszuweisen. Dazu multipli­ziert dieser den prozentualen Anteil etwa der Um­sätze, die in diesem Unternehmen taxonomiekon­form erwirtschaftet werden, mit der Gewichtung der Firma im Portfolio. Addiert man diese ökolo­gisch nachhaltigen Anteile, so ergibt sich die Kenn­zahl, zu wie viel Prozent der Fonds ökologisch nach­haltig gemäß EU-Definition investiert ist.

Die Vorteile für Stiftungen liegen damit auf der Hand. Die Taxonomie schafft mittelfristig eine wei­tere Standardisierung im Bereich der nachhaltigen Kapitalanlage. Das wird Stiftungen erleichtern, sich auf gemeinsame Kriterien für die eigene Vermö­gensverwaltung zu einigen und Stiftern die Möglich­keit geben, ihre Präferenzen in Anlagerichtlinien an­hand des Standards zu spezifizieren.

Insgesamt schafft die Taxonomie auch eine bes­sere Vergleichbarkeit von Vermögensverwaltern und stiftungsgeeigneten Anlageprodukten, wie Fonds. Und auch auf Unternehmensebene – nutzbar am Anleihenmarkt und der Auswahl von Aktien – wird die Verfügbarkeit von nachhaltigkeitsbezoge­nen Kennzahlen steigen. Last, but not least erfolgt durch die Taxonomie eine weitere Quantifizierung, da nicht nur einzelne Kennzahlen, wie CO2-Emissio­nen, ausgewiesen werden müssen, sondern auch die damit verbundenen Umsätze, Betriebskosten und Investitionen.

Kommt eine „braune“ Kategorie?

In den kommenden Jahren wird es weitere Schritte auf EU-Ebene geben, um die Transformation zu ei­ner CO2-neutralen Gesellschaft zu beschleunigen. Geplant ist unter anderem ein EU-Öko-Label für Fonds. Zudem sollen noch in diesem Jahr weitere Ziele, die über die genannten sechs ökologischen Ziele hinausgehen, definiert werden.
Mittelfristig gibt es zudem die Bestrebung, nicht nur grüne Aktivitäten zu klassifizieren, sondern auch braune oder präziser: nichtnachhaltige Aktivi­täten zu kennzeichnen. Dabei geht es weniger dar­um, Unternehmen oder Geschäftsmodelle an den Pranger zu stellen, als darum, die mit den Aktivitä­ten verknüpften Risiken aufzuzeigen. Denn soziale und ökologische Unternehmensrisiken stellen auch Investoren vor nicht unerhebliche Probleme.

Aktuelle Beiträge