Die Stiftungsaufsicht ist das Maß aller Dinge, wenn es um Anerkennung und Aufhebung einer Stiftung geht. Die Aufsicht kann aktiv in die Kernbereiche der Stiftungsarbeit eingreifen – jedoch muss nicht jeder Wunsch der Stiftungsaufsicht befolgt werden.

Ohne Mitglieder, Gesellschafter und gesetzlich vorgeschriebene Kontrollorgane ist die Stiftung ein „verletzliches Wesen“. Und die Macht ihres Vorstands ist deutlich größer als in einer Aktiengesellschaft. Entsprechend existiert mit der Stiftungsaufsicht in allen Bundesländern eine staatliche Kontrollinstanz, die über die Errichtung der Stiftung, die laufenden Geschäfte und die Einhaltung des Stifterwillens wacht.

Diese sogenannte Stiftungsaufsicht ist in Deutschland den Bundesländern zugewiesen. Aufgrund dessen existiert ein Sammelsurium an verschiedenen Landesstiftungsgesetzen. Dies wiederum führt dazu, dass diese Aufgabe bei ganz unterschiedlichen Behörden angesiedelt ist. So übernimmt zum Beispiel in Bayern die jeweilige Bezirksregierung die Aufgaben der Stiftungsaufsicht, während etwa in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien zuständig sind. Andere Bundesländer siedeln die Stiftungsaufsicht im Innenministerium an, Rheinland-Pfalz bei einer zentralen Behörde und Schleswig-Holstein bei den Landräten und Bürgermeistern der kreisfreien Städte.

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Die für Ihre Stiftung zuständige Stiftungsaufsicht finden Sie hier.

Die Rolle der Stiftungsaufsicht in der Gründungsphase

Für jeden Stifter empfiehlt sich, die Stiftungssatzung vor der Unterzeichnung mit der Stiftungsaufsicht abzustimmen – egal ob er eine Familienstiftung oder eine gemeinnützige Stiftung errichten will. Die Stiftungsaufsicht stellt Muster von Satzungen mit einem oder mehreren Organen im Internet zur Verfügung. Darüber hinaus ist die Stiftungsaufsicht in der Regel auch gerne bereit, bei Stiftern, die rechtlich nicht beraten sind, in einem persönlichen Gespräch vorab offene Fragen zum Wesen einer rechtsfähigen Stiftung zu beantworten.

Die Satzung einer Stiftung spiegelt den Willen des Stifters wider. Daher müssen vor allem die Zwecksetzung der Stiftung sowie die Mitbestimmungsrechte des Stifters (beispielsweise kann der Stifter auf Lebenszeit als Vorstand einer Stiftung fungieren) oder von Organen, insbesondere nach Ableben des Stifters, wohl überlegt sein.

Bereits in dieser Phase sollten Differenzen mit der Stiftungsaufsicht behoben werden. Beispielsweise wird in manchen Fällen von der Aufsichtsbehörde angeregt, je nach Größe der Stiftung, neben dem Vorstand kein weiteres Organ (z. B. einen Stiftungsrat) zu installieren, da ansonsten zu viele Verwaltungskosten entstehen und daneben zu wenig Mittel für die eigentlichen Zwecke verbleiben. Oftmals wird auch die Bestellung eines sogenannten unabhängigen Kontrollorgans (z. B. § 8 Absatz 2 Satz 2 des Stiftungsgesetzes (StiftG) für Baden-Württemberg) empfohlen, da dieses einen Teil der Kontrollfunktionen der Stiftungsaufsicht übernimmt.

Sind solche Änderungen seitens des Stifters nicht gewünscht, muss vor Unterzeichnung geklärt werden, ob die Stiftungsaufsicht dies gegen den Willen des Stifters durchsetzen kann. Spätere Satzungsänderungen sind nur unter erschwerten Umständen möglich, da die Stiftungsaufsicht verpflichtet ist, den ursprünglichen Stifterwillen zu wahren. Nach Ableben des Stifters ist auf den mutmaßlichen Stifterwillen abzustellen, was oftmals zusätzliche Schwierigkeiten bereitet.

Die Anerkennung der Stiftung wird nach vorheriger Abstimmung mit der Stiftungsaufsicht und gegebenenfalls mit der zuständigen Finanzbehörde keine Schwierigkeiten bereiten. Der Stiftung wird die Rechtsfähigkeit durch einen Anerkennungsvermerk der Behörde verliehen. Zusätzlich erhält die Stiftung eine Urkunde über die erfolgte Stiftungserrichtung.

Die späteren Einflussmöglichkeiten der Stiftungsaufsicht

Die Rechte der Stiftungsaufsicht sind dadurch begründet, dass die Stiftung nach Anerkennung ein eigenständiges Rechtssubjekt ist; die Stiftung gehört sich praktisch selbst. Daher hat die Stiftungsaufsicht darüber zu wachen, dass der Stifterwille beachtet und umgesetzt wird und somit das Fortbestehen der Stiftung gesichert ist. Das Augenmerk der Behörde liegt vor allem in der Verwaltung und Erhaltung des Stiftungsvermögens und der satzungsmäßigen Verwendung der Stiftungserträge. Sie ist jedoch nicht berechtigt, als Fachaufsicht zu handeln und die Zweckmäßigkeit bestimmter Maßnahmen zu hinterfragen, beispielsweise ob es eine geeigneteres Mittel gibt um die Zwecke zu erreichen, beziehungsweise einzelne Tätigkeiten gar zu verbieten.

Der Stiftungsaufsicht verbleibt damit die bloße Rechtsaufsicht, d.h. sie überwacht, ob das Handeln rechtsfähiger Stiftungen und deren Organe der Rechtsordnung (insbesondere den §§ 80 ff. BGB, den anwendbaren Landesstiftungsgesetzen sowie der jeweiligen Stiftungssatzung) entsprechen.

Als Rechtsaufsicht stehen der Stiftungsbehörde verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, die in vorbeugende (präventive) und bestrafende (repressive) Maßnahmen unterteilt werden können. Es ist jedoch zu beachten, dass je nach Bundesland einzelne Aufsichtsmaßnahmen unterschiedlich ausgestaltet sind. Um einen Überblick zu verschaffen, werden im Folgenden die wichtigsten in allen Landesstiftungsgesetzen vorkommenden Maßnahmen dargestellt.

Präventive Maßnahmen

Stiftungen sind verpflichtet, eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht sowie einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Dieser Pflicht müssen Stiftungen je nach Bundesland innerhalb von vier bis neun Monaten nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres nachkommen. Darüber hinaus sind Änderungen in der Besetzung der Stiftungsorgane unverzüglich anzuzeigen.

Eine weitere Maßnahme stellt die Genehmigung einzelner Rechtsgeschäfte dar. Beispielsweise ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StiftG Baden-Württemberg die Aufnahme eines Darlehens der Stiftungsaufsicht anzuzeigen, wenn diese das Stiftungsvermögen besonders belastet. Die Behörde muss diese Maßnahme genehmigen oder innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige die Maßnahme beanstanden. Erst danach darf die Stiftung gegebenenfalls den Darlehensvertrag abschließen. Erfolgt keine pflichtgemäße Anzeige, so kommen repressive Maßnahmen in Betracht. Die Aufsichtsbehörde prüft dann regelmäßig, ob Ansprüche der Stiftung gegen die Organe geltend zu machen sind. Die Genehmigungspflicht gilt jedoch nicht für Familienstiftungen, also Organisationen, die ausschließlich oder überwiegend der Versorgung des Stifters und/oder dessen Angehörigen dienen.

Eine weitere wichtige Aufgabe der Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Genehmigung von Satzungsänderungen. Dies setzt allerdings voraus, dass diese überhaupt zulässig sind. Soweit keine entsprechende Regelung in der Stiftungssatzung verankert wurde, sind Satzungsänderungen nicht möglich. Eine Änderung der Satzungszwecke der Stiftung ist selbst bei vorhandener Ermächtigung der Stiftungsorgane nur im Ausnahmefall umsetzbar.

Repressive Maßnahmen

Soweit Verstöße gegen die Satzung beziehungsweise die Rechtsordnung bereits begangen wurden (beispielsweise der Abschluss eines Vertrags ohne vorherige Genehmigung), so stehen der Stiftungsaufsicht verschiedene bestrafende Mittel zur Verfügung. Dabei muss jedoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt werden, so dass die gewählte Maßnahme das Erfolg versprechendste, aber zugleich mildeste Mittel darstellt. Die Stiftungsaufsicht darf also nicht „mit Kanonen auf Spatzen schießen“.

Als mildestes Mittel ist die Beanstandung vorgesehen. Hierdurch wird der Stiftung oder deren Organen schriftlich mitgeteilt, bestimmte Maßnahmen zu korrigieren oder künftig zu unterlassen. Sofern sich die beanstandete Maßnahme noch beheben lässt, wird die Aufsichtsbehörde unter Fristsetzung die Korrektur fordern. Ist dies nicht mehr möglich, zum Beispiel bei einem bereits geschlossenen Vertrag, wird die Stiftung unmissverständlich darauf hingewiesen, in Zukunft solche Maßnahmen ohne Genehmigung nicht mehr durchzuführen.

Darüber hinaus hat die Stiftungsaufsichtsbehörde in einigen Bundesländern die Möglichkeit, einzelne Maßnahmen (zum Beispiel Verträge) einseitig aufzuheben und damit die Stiftung von den vertraglichen Verpflichtungen zu lösen.

Als weitere Mittel sind Anordnung und Ersatzvornahme vorgesehen. Eine Anordnung dient dazu dem Stiftungsorgan anzugeben, eine bestimmte, den Satzungszwecken dienende Tätigkeit, innerhalb einer genannten Frist durchzuführen. Wird innerhalb dieser Frist die Anordnung nicht umgesetzt, so kann die Stiftungsaufsicht auf Kosten der Stiftung die Maßnahme selbst durchführen oder durchführen lassen.

Im Einzelfall (grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung) reichen die Befugnisse der Stiftungsaufsicht sogar so weit, dass sie Organmitglieder abberufen und Ersatzbestellung in angemessener Frist fordern und gegebenenfalls selbst bestellen kann.

Die Rolle der Aufsicht bei Beendigung der Stiftung

Die Beendigung einer Stiftung kann durch Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder Aufhebung beziehungsweise Auflösung der Stiftung erfolgen. Eine Zusammenlegung kommt in Betracht, wenn die Stiftung allein nicht mehr in der Lage ist, den Stiftungszweck zu erfüllen. Eine Aufhebung beziehungsweise Auflösung der Stiftung kann beispielsweise vorgenommen werden, wenn die Zwecke der Stiftung nicht mehr erreicht werden können.

In allen Fällen ist die Satzung daraufhin zu überprüfen, ob die vorgesehene „Beendigungsform“ der Stiftung überhaupt vorgesehen ist. Soweit die Satzungen anzupassen sind, ist hierfür die Genehmigung der Stiftungsaufsicht einzuholen. Darüber hinaus empfiehlt es sich, den kompletten „Beendigungsvorgang“ in enger Abstimmung mit der Stiftungsaufsicht durchzuführen.

Fazit

Auch als bloße Rechtsaufsicht haben die Stiftungsbehörden zahlreiche Einflussmöglichkeiten auf die Stiftungen in ihrem Einzugsbereich. Jedoch haben wir in der Vergangenheit überwiegend gute Erfahrungen mit den Stiftungsaufsichtsbehörden gemacht und auftretende Probleme partnerschaftlich gelöst. Nur in Ausnahmefällen sollten daher Organmitglieder von ihrem Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit Gebrauch machen. In diesen Fällen wäre eventuell auch eine Sitzverlegung in einen anderen Bezirk zu überlegen.

Über die Autoren:
Dr. Jörg Sauer ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ebner Stolz Mönning Bachem in Stuttgart. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der umfassenden steuerlichen und rechtlichen Beratung gemeinnütziger Stiftungen sowie Familienstiftungen.

Stephanie Schwarz ist Steuerberaterin bei Ebner Stolz Mönning Bachem. Schwerpunktmäßig berät sie in Stuttgart zu allen steuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Fragestellungen. Zu ihren Mandaten gehören vor allem Stiftungen.

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