Stiftungsrechtsreform: Jetzt gilt’s

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Sieben Jahre Entstehungszeit, mehrere Entwürfe und viel Kontroverse – nun ist die Reform des Stiftungsrechts in Kraft getreten. Sie hatte vor allem zum Ziel, das Landesrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch zu vereinen, bringt aber auch einige inhaltliche Neuerungen. Was die Aufsichtspraxis angeht, bleiben noch offene Fragen, wie die Entwürfe der Ländergesetze zeigen.

Definitionssache

Erstmals gibt es eine gesetzliche Definition der Rechtsform: „Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung).“

Vorstandshaftung: Informieren und dokumentieren

Aus dem US-Recht kommend und schon länger geübte Praxis, ist die Business Judgement Rule nun auch kodifiziert. Sie befreit Stiftungsorgane von der Haftung für Fehlentscheidungen, wenn sie zuvor sorgfältig gehandelt haben, etwa in Bezug auf Anlageentscheidungen. Dazu zählt, dass sie Gesetze und Stiftungssatzung beachtet haben und auf Grundlage angemessener Informationen davon ausgehen konnten, dass sie zum Wohle der Stiftung handeln.

Um als „angemessen informiert“ zu gelten, ist es für Vorstände und Gremienmitglieder entscheidend, Handlungsalternativen zu betrachten und abzuwägen. Auch Experten zurate zu ziehen, kann als Informationsbeschaffung verstanden werden. Wie bislang auch schon sollten Stiftungsvertreter wichtige Entscheidungen und die jeweilige Informationslage gut dokumentieren. Das heißt: Sitzungen protokollieren, Angebote dokumentieren, sodass sie nachweisen können, ausreichend informierte Beschlüsse getroffen zu haben.

Vermögensklassen: Grundstock und Sonstiges

Paragraph 83b und 83c des nun gültigen Gesetzestextes unterscheiden zwischen „Grundstockvermögen“ und „sonstigem Vermögen“. Das Grundstockvermögen bildet das materielle Fundament der Stiftung und besteht aus den Vermögenswerten, die die Stiftung nicht verbrauchen darf. Es ist „ungeschmälert zu erhalten“ – der Gesetzestext gibt damit keinen realen Erhalt vor. Zum Grundstockvermögen zählen laut dem neuen Paragraphen 83b Abs. 2 BGB bei Errichtung gewidmete Vermögen, nachträgliche Zustiftungen und von der Stiftung als solches bestimmtes Vermögen. Das Grundstockvermögen generiert die Erträge, aus denen die Stiftung Projekte finanziert.

Das „sonstige Vermögen“ besteht im Wesentlichen aus den laufenden Erträgen. Ewigkeitsstiftungen verfügen damit in der Regel über Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen. Das Vermögen einer Verbrauchsstiftung hingegen besteht ausschließlich aus „sonstigem Vermögen“, das eben nicht dauerhaft und ungeschmälert erhalten bleiben muss. Mit Paragraph 83b Abs. 3 des neuen BGB-Textes wird zudem die Hybridstiftung ermöglicht, also eine Ewigkeitsstiftung, deren Vermögen zu einem Teil als verbrauchbares „sonstiges Vermögen“ auszuweisen ist.

Satzungsänderung: Je tiefer die Veränderung, desto höher die Hürden

Die Paragraphen 85 und 85a der neuen Fassung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sehen für Satzungsänderungen ein Stufensystem vor. Grundprinzip ist es, dass Satzungsänderungen strengeren Voraussetzungen unterliegen, je stärker sie die Stiftung verändern. Eine einfache Satzungsänderung ist bereits zulässig, wenn sie der Stiftung behilflich ist, den Stiftungszweck zu erfüllen. Dies können beispielsweise Anpassungen an gemeinnützigkeitsrechtliche Anforderungen sein. Andere „prägende“ Satzungsbestimmungen können geändert werden, wenn sich die Umstände seit Stiftungserrichtung „wesentlich verändert“ haben und sich hieraus ein Anpassungsbedarf ergibt. Zu den prägenden Satzungsbestimmungen gehören beispielsweise Name und Sitz der Stiftung, die Art der Zweckerfüllung sowie Bestimmungen in Bezug auf die Vermögensverwaltung.

Für eine Zulegung und Zusammenlegung ist eine „wesentliche Veränderung der Verhältnisse“ Voraussetzung. Zudem muss gelten, dass auch eine Satzungsänderung nicht ausreicht, um die Stiftung unter veränderten Umständen funktionsfähig zu halten. Ein Zweckaustausch, eine erhebliche Zweckbeschränkung oder die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung ist nur möglich, wenn die „dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks“ unmöglich geworden ist. Verbrauchsstiftungen werden in der Praxis bisher meist nur anerkannt, wenn bei Errichtung ein Verbrauchsplan vorgelegt werden kann. Bei einem Zweckaustausch muss gesichert erscheinen, dass die Stiftung den neuen Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann.

Die Auflösung einer Stiftung ist nur möglich, wenn eine Stiftung ihren Zweck „endgültig“ nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Abweichend hiervon können Stifter leichtere oder schwere Voraussetzungen für die Satzungsänderung im Stiftungsgeschäft festlegen. Dafür ist es wichtig, dass der Stifter mögliche Satzungsänderungen durch die Organe in Inhalt und Ausmaß hinreichend bestimmt festlegt. Das noch 2016 durch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe angedachte Recht des lebenden Stifters, die Satzung zu ändern, wird durch die Reform nicht eingeführt.

Potential für Kursgewinne

Bislang musste die Möglichkeit, Umschichtungsgewinne für den Stiftungszweck nutzen zu können, in der Satzung vermerkt sein. Nun können nach Paragraph 83c des BGB „Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens“ für den Stiftungszwecks verwendet werden, solange die Satzung dies nicht ausschließt und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.

Ein Umschichtungsergebnis entsteht immer dann, wenn ein Vermögensgegenstand im Stiftungsportfolio verkauft wird. Im Fall eines Umschichtungsgewinns steht die Differenz zum Kaufpreis für die Zweckerfüllung zur Verfügung. Während das Gemeinnützigkeitsrecht grundsätzlich erwarte, dass Mittel in einer bestimmten Zeit verwendet werden, stellten Umschichtungsergebnisse eine Ausnahme dar, so Reinhard Berndt, Wirtschaftsprüfer bei BDO. „Hierbei handelt es sich um ein Wahlrecht. Stiftungen können die Mittel unmittelbar für den Zweck verwenden, sie dem Stiftungsvermögen zuführen – oder für einen späteren Zeitpunkt aufbewahren.“

Doch der Weg zum Umschichtungsgewinn könnte direkter sein. Will eine Stiftung den gesamten Kurszuwachs verwenden, muss erst einmal die gesamte Position verkauft werden, um den Gewinn vollständig realisieren und nutzen zu können, wie Berndt erklärt – einfaches Rebalancing, die Reduzierung auf die ursprüngliche Größe, genügt nicht, will die Stiftung an der ursprünglichen Position festhalten.

Verwaltungssitz im Inland

Einige weitere Änderungen sind etwas spezifischer, könnten aber eine große Anzahl an Stiftungen betreffen: So sollen Stiftungen künftig verpflichtet sein, ihre Verwaltung im Inland zu führen. Verlegt eine Stiftung ihren ausländischen Verwaltungssitz nicht ins Inland, wird dies einen Aufhebungsgrund darstellen. Eine weitere Änderung betrifft die Stiftungserrichtung von Todes wegen und damit eine Schnittstelle zum Erbrecht: Das gewidmete Vermögen ist der Stiftung künftig zu deren eigener Verfügung zu überlassen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die Dauertestamentsvollstreckung über das der Stiftung bei Errichtung zugewendete Vermögen mit dieser Formulierung künftig ausgeschlossen werden soll.

Späte Transparenz

Zweieinhalb Jahre nach der Reform soll das Stiftungsregister starten. Ab 1. Januar 2026 beginnt auch sichtbar eine neue Zeit, wenn alle Angehörigen der Rechtsform Stiftung den Zusatz e. S. für „eingetragene Stiftung“ oder e. VS. für „eingetragene Verbrauchsstiftung“ hinter den Namen stellen – anders als Organisationen, die „Stiftung“ im Namen tragen, aber der Rechtsform nach etwa Verein oder GmbH sind.