Das Paket kann inhaltlich in zwei Bereiche unterteilt werden: Zum einen sollen durch eine Änderung des Einkommen-, Körperschaft- und Grunderwerbsteuergesetzes sowie der Bundesabgabenordnung steuerliche Anreize für zivilgesellschaftliches Engagement geboten werden. Zum anderen soll durch eine Modernisierung des sich bislang im Dornröschenschlaf befindenden Bundesstiftungs- und Fondsgesetzes (BStFG) eine attraktive und nachhaltige Rechtsform für gemeinnütziges Wirken geschaffen werden. Von den Maßnahmen des Gemeinnützigkeitspaketes erhofft sich die Regierung in Österreich zudem rund 2.500 neue Arbeitsplätze in den Bereichen Wissenschaft, Forschung, Bildung und Soziales.
Die Gesetzesreform sieht insbesondere eine Modernisierung und Flexibilisierung der Regelungen im BStFG vor. Der Modernisierungsschub soll vor allem durch eine Annäherung an das deutlich jüngere Privatstiftungsgesetz aus dem Jahr 1993 (PSG) erfolgen, dessen Regelungen für viele der neuen Bestimmungen Pate standen. Das Grundkonzept bleibt freilich unverändert: Bundesstiftungen werden weiterhin als „dauernd gewidmete Vermögen“ mit Rechtspersönlichkeit definiert, deren Erträgnisse dem festgelegten Zweck dienen (§ 2 Absatz 1 BStFG 2015). Fonds sollen auch in Zukunft „nicht auf Dauer“ gewidmete Vermögen zur Erfüllung des gewidmeten Zwecks sein (§ 2 Absatz 2 BStFG 2015). Im Gegensatz zur Stiftung dürfen jedoch nicht nur die Erträge zur Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks verwendet werden, sondern auch das Stammvermögen kann verbraucht werden.
Neu ist, dass der Gemeinnützigkeitsbegriff des BStFG mit jenem der Bundesabgabenordnung in Einklang gebracht wird. Kombiniert mit einer Art Vorprüfung durch das Finanzamt, wird für den Gründer Rechtssicherheit geschaffen, dass die Stiftung oder der Fonds auch in den Augen der Abgabenbehörden als gemeinnützig gilt (§ 9 BStFG 2015).
Nach neuer Rechtslage können Gründer von Stiftungen oder Fonds eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Für den oder die Stifter wird die Rechtsform deutlich flexibler handhabbar sein als vor der Reform. So wurde insbesondere die Möglichkeit eines Widerrufs der Stiftung und einer Änderung der Gründungserklärung durch den/die Stifter („Gründer“) eingeführt. Auch Stifter, die juristische Personen sind, können sich diese Rechte vorbehalten, da das BStFG – anders als das PSG – hier keine Einschränkungen vorsieht. Bemerkenswert ist zudem, dass die Rechte der Gründer gemäß § 4 Absatz 2 BStFG 2015 offenbar auch von ihren Rechtsnachfolgern ausgeübt werden können. In diesem Punkt ist das BStFG sogar noch liberaler als das Privatstiftungsgesetz.
