Das könnte ein Meilenstein sein

Artikel anhören
Artikel zusammenfassen
LinkedIn
URL kopieren
E-Mail
Drucken

Als zentrale Maßnahme wurden Erleichterungen bei Stiftungsgründungen eingeführt: Die Errichtung ist zulässig, wenn die Gründungserklärung, welche die Satzung der Stiftung beziehungsweise des Fonds darstellt, den gesetzlichen Vorgaben des § 8 BStFG 2015 entspricht. Der Zweck muss gemeinnützig oder mildtätig sein und das Vermögen der Zweckerfüllung dienen. Als Mindestkapital ist nun ein Betrag in Höhe von 50.000 EUR vorgeschrieben. Das Stiftungsvermögen darf bei Auflösung oder Wegfall des gemeinnützigen Zwecks ausschließlich zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden. Die Gründung privatnütziger Stiftungen ist von den neuen Regelungen des BStFG dagegen nicht erfasst. Hier ist weiter das PSG anzuwenden.

Das Finanzamt, dem die Errichtung der gemeinnützigen oder mildtätigen Stiftung anzuzeigen ist, hat zu prüfen und mittels Bescheid festzustellen, ob die Gründungserklärung den Anforderungen der Bundesabgabenordnung entspricht. Der Bescheid wird daraufhin an die Stiftungs- und Fondsbehörde übermittelt, welche bei Vorliegen bestimmter Mängel binnen sechs Wochen bescheidmäßig festzustellen hat, dass die Errichtung nicht zulässig ist. Andernfalls gilt die Errichtung als gestattet.

Ihre Rechtspersönlichkeit erlangt die Stiftung oder der Fonds schließlich mit der Eintragung in ein neu konzipiertes Stiftungs- und Fondsregister. Dadurch soll auch im Stiftungs- und Fondswesen dem Transparenzgedanken Rechnung getragen werden. Noch im Begutachtungsentwurf war vorgesehen, dass der aktuelle Stand des Stiftungs- und Fondsregisters in einem öffentlichen Verzeichnis einsehbar ist (§ 22 Absatz 1 Satz 3 BStFG 2015 in der Fassung des Begutachtungsentwurfs). Das heißt, man hätte sämtliche im Stiftungs- und Fondsregister einzutragenden Daten schnell und unkompliziert elektronisch abrufen können. Leider wurde diese Bestimmung schlussendlich zulasten der Transparenz abgeändert. Elektronisch abrufbar sind nur noch Name, Sitz und Adresse der Stiftung oder des Fonds und die Namen der Vertretungsorgane.

Für bereits bestehende gemeinnützige Privatstiftungen normiert die Neuregelung eine Umwandlungsmöglichkeit in Stiftungen nach dem BStFG (§ 26 BStFG 2015). Weiter kann auch eine Privatstiftung Gründerin einer Bundesstiftung sein. Damit werden positive Wechselwirkungen zwischen Privatstiftungen nach dem PSG und Stiftungen nach dem BStFG ermöglicht. Schließlich ist es oft der Wunsch eines Privatstifters, dass das zu seinen Lebzeiten zu privaten Zwecken genutzte Stiftungsvermögen nach seinem Ableben gemeinnützigen Zwecken zukommen soll.