Bei jeder Rechtsform stellt sich die wesentliche Frage nach dem Kontrollkonzept (Governance). Bei Stiftungen und Fonds sogar noch mehr als bei anderen Rechtsträgern, denn es fehlt den eigentümerlosen Zweckvermögen an einem Organ, das die Eigentümerinteressen vertritt. Zur Verwirklichung eines passenden Systems an checks und balances stehen grundsätzlich zwei Ansätze zur Verfügung: Eine interne Selbstkontrolle durch die Organe oder eine externe Kontrolle durch staatliche Behörden. Beide Systeme haben Vor- und Nachteile.
Im Hinblick auf die Foundation Governance ist das neue Gesetz von einer weitgehenden Selbstkontrolle sowie internen Verwaltungstätigkeit geprägt. Die Neuregelung des BStFG sieht für Stiftungen oder Fonds mindestens ein Leitorgan (Stiftungs- oder Fondsvorstand) und ein Prüforgan (Rechnungsprüfer oder Stiftungs- oder Fondsprüfer) vor. Daneben ist in bestimmten Fällen ein Aufsichtsorgan verpflichtend einzurichten. Bei kleinen Stiftungen beziehungsweise Fonds sollen künftig Rechnungsprüfer die Gebarung des Vorstands überprüfen, bei größeren ist die Ernennung von Wirtschaftsprüfern obligatorisch.
In Anlehnung an das Vereinsgesetz ist das erforderliche Rechnungswesen ebenfalls von der Größe der Stiftung beziehungsweise des Fonds abhängig. Dass die staatliche Aufsicht erheblich zurückgedrängt wird, erscheint auf den ersten Blick positiv, könnte sich in der Praxis allerdings als Kostentreiber entpuppen, den es bei einer Stiftungs- oder Fondserrichtung zu berücksichtigen gilt.
Neben der Neufassung des BStFG bildet die Ausweitung steuerlicher Erleichterungen für gemeinnütziges Engagement das Kernstück der Reform. Das Paket beinhaltet insgesamt eine deutliche steuerliche Entlastung aller gemeinnützigen Organisationen, die insbesondere durch den Wegfall der Grunderwerbsteuer, der Eintragungsgebühr und der Vereinfachung der Bundesabgabenordnung erreicht wird. Weiter führt die Reform die Einführung der Spendenabsetzbarkeit für die Kultur ein.
Fazit
Die Modernisierung des BStFG kann als Schritt in die richtige Richtung bezeichnet werden, und es wurde mit der neuen Stiftung und dem neuen Fonds jedenfalls die Palette an geeigneten Strukturen für gemeinnützige Tätigkeiten um zwei attraktive Rechtsformen erweitert. Allein ob die steuerlichen Änderungen genügen, um die nötigen Anreize für mehr Philanthropie zu bieten, kann zum jetzigen Zeitpunkt nur schwer abgeschätzt werden. Die Zeit wird zeigen, ob Österreich von einem Gemeinnützigkeitsboom erfasst wird oder ob vielleicht bei den steuerlichen Anreizen noch einmal nachgelegt werden muss.
Dr. Martin Melzer, LL.M. ist Partner bei Müller Partner Rechtsanwälte in Wien. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Bereich Stiftungsrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Erbrecht und Vermögensweitergabe.
Mag. Isaura Stingl ist Rechtsanwaltsanwärterin bei Müller Partner Rechtsanwälte. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in den Bereichen Erbrecht und Stiftungsrecht.
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